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Waffen- und Messerverbotszone in Halle (Saale)

Ab 01.05.2025 gilt im Bereich um den Riebeckplatz eine Waffen- und Messerverbotszone.

Die Verordnung zur Einrichtung der Waffen- und Messerverbotszone (WuMVZ HAL) sowie die Anlage zum Geltungsbereich kann hier eingesehen bzw. heruntergeladen werden:

 

Der Verordnungstext mit den inhaltlichen Bestimmungen ist hier nachlesbar:

Verordnung der Polizeiinspektion Halle (Saale) über die Einrichtung einer Waffen- und Messerverbotszone in Halle (Saale), (WuMVZ HAL) vom 04. April 2025

 

Aufgrund des § 42 Abs. 5 Sätze 1 und 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 14. April 2020 (GVBl. LSA S. 189), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2024 (GVBl. LSA S. 333) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen vom 29. April 2020 (GVBL. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. LSA S. 349) wird verordnet:

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den räumlichen Bereich von Teilen des Riebeckplatzes, des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes und eines Teiles der Ernst-Kamieth-Straße in der Stadt Halle (Saale) und umfasst das nachstehend beschriebene und in der Anlage kartografisch gekennzeichnete Gebiet:

 

Riebeckplatz
Platz zwischen den Gebäuden mit den Hausnummern 9, 9 A und 10 einschließlich:

  • der Treppe und der anschließenden Freifläche zwischen den Gebäuden mit den Hausnummern 10 und 11 bis zum südlichen Bordstein der Fahrbahn der Dorotheenstraße
  • der Unterführung (zwischen Riebeckplatz 8 und Riebeckplatz 9) unter der B 80 im Süden und
  • dem Bereich der Straßenbahnhaltestelle „Riebeckplatz“ (Steige A und B) im Norden in beide Richtungen (bis zum Treppenaufgang in Richtung Dorotheenstraße) sowie,
  • der Unterführung des Riebeckplatzes (Rondell) bis zum Beginn des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes

 

Hans Dietrich-Genscher-Platz          

Bahnhofsvorplatz vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofes bis zum südlichen Bordstein der Delitzscher Straße,

Freifläche zwischen dem Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) (der ZOB selbst ist ausgeschlossen), Merseburger Straße, Delitzscher Straße einschließlich der Unterführung unter den Bahngleisen 1-7 der Deutsche Bahn AG.

           

Ernst-Kamieth-Straße

Bahnhofsvorplatz vor dem Westeingang zum Hauptbahnhof bis zur östlichen Bordsteinkante der Ernst-Kamieth-Straße, bis auf Höhe der Einfahrt zum „DB BahnPark Parkplatz“ im Süden, der gesamte unmittelbar angrenzende Fußgängerbereich südlich, westlich und östlich des Gebäudes in der Ernst-Kamieth-Straße 5 (Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Halle) bis zum nördlichen Bordstein der Fahrbahn der Ernst-Kamieth-Straße und dem östlichen Bordstein der Fahrbahn des ZOB sowie der Bereich zwischen dem Bahnhofsvorplatz vor dem Westeingang zum Hauptbahnhof und dem Hans-Dietrich-Genscher-Platz (einschließlich des Bereichs der Straßenbahnhaltestelle „Hauptbahnhof“ (Steige C und D) in beide Richtungen).

 

§ 2 Verbot

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Führen von

  1. Waffen und
  2. Messern

verboten.

(2) Waffen sind alle Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG).

 

§ 3 Ausnahmen

Das Verbot nach § 2 gilt nicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 42 Abs. 5 Satz 2 WaffG).

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor:

1.  für das Führen von Waffen (§ 42 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 WaffG)

a)    für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG,

b)    für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,

c)    in den Fällen des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

d) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;

 

2.  für das Führen von Messern (§ 42 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4a Satz 2 WaffG)

a) Anlieferverkehr,

b) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,

c) Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,

d) Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

e) das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,

f) Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

g) Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,

h) Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,

i) Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,

j) Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes

  1. entgegen § 2 Nr. 1 eine Waffe führt,
  2. entgegen § 2 Nr. 2 ein Messer führt.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

 

Halle (Saale), den 04.04.2025

Wernicke,

Direktorin der Polizeiinspektion Halle (Saale)

Räumliche Darstellung der Waffen- und Messerverbotszone in Halle (Saale) gemäß der Verordnung der Polizeiinspektion Halle (Saale) über die Einrichtung einer Waffen- und Messerverbotszone in Halle (Saale) (WuMVZ HAL)

Anlage

Legende

  • Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszone