Opferschutz
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sollten Sie sofort die Polizei informieren. Diese ist jederzeit unter 110 erreichbar. In einer akuten Notsituation sollten Sie andere Personen auf sich aufmerksam machen, diese direkt ansprechen und um Hilfe bitten.
Prägen Sie sich Details der Tatumstände, wie z.B. Täterbeschreibungen, so genau wie möglich ein. Geben Sie diese und weitere Tathinweise bei der Anzeigenerstattung mit an.
Die Polizei ist zur Anzeige verpflichtet, d.h. sobald sie Kenntnis einer Straftat hat, wird diese auch strafrechtlich verfolgt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Strafverfolgung wünschen, können Sie sich zunächst auch von einer Opferhilfeeinrichtung über Ihre Möglichkeiten beraten lassen.
Bei der Anzeigenerstattung sollten Sie alle Umstände der Tat schildern; ggf. ergänzende Informationen (wie z.B. schriftliche Aufzeichnungen, Nachrichten über Messenger Dienste, Bilder…) mitbringen. Diese werden dem Ermittlungsvorgang angefügt, soweit sie zur Verfolgung der Straftat relevant sind. Eine polizeiliche Vernehmung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie also etwas Zeit ein oder es wird ein späterer Vernehmungszeitpunkt vereinbart. Eine Person Ihres Vertrauens kann Sie zur polizeilichen Vernehmung begleiten.
Die Polizei wird (abhängig von der jeweiligen Straftat) im Rahmen ihrer Ermittlungen weitere polizeiliche Maßnahmen durchführen, wie z.B. Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, Durchsuchungen und die Sicherstellung/ Beschlagnahme von Gegenständen als Beweise.
Über Ihre Anzeigenerstattung bekommen Sie eine Bestätigung mit einer Vorgangsnummer. Unter dieser können Sie ggf. weitere Hinweise zur Tat oder zu Tatumständen nachreichen. Bewahren Sie diese gut auf. Auch für die Inanspruchnahme von Opferentschädigungsleistungen ist diese Vorgangsnummer bzw. die Bestätigung über eine Anzeige wichtig!
Bei der Anzeigenerstattung erhalten Sie ein Opfermerkblatt mit allen Informationen und Rechten für Betroffene einer Straftat und eine Auflistung von Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen. Bei Fragen zu Opferrechten oder möglichen Ansprechpartnern können Sie sich an die Opferschutzbeauftragten der Landespolizei Sachsen-Anhalt wenden.
Die Rechte als Opfer einer Straftat sind detailliert in einem Merkblatt für Opfer aufgeführt. Dieses Merkblatt soll dem Opfer bei der Anzeigenerstattung ausgehändigt werden.
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie Hilfe von Opferhilfeeinrichtungen in Anspruch nehmen. Die Polizei kann Sie diesbezüglich beraten und auf Hilfsmöglichkeiten durch die entsprechenden Fachberatungsstellen hinweisen. Diese Opferhilfeeinrichtungen können begleitend unterstützen und bieten verschiedene kostenlose Informationen an und gewähren Unterstützungsleistungen in psychologischer, sozialer und juristischer Hinsicht.
Neues Soziales Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV
Gemäß dem im SGB XIV neu geregelten Sozialen Entschädigungsrecht kann Ihnen als Opfer einer Straftat oder als indirekt Betroffener eine finanzielle Hilfe ermöglicht werden. Hierzu ist es notwendig, einen Antrag auf Entschädigung bei einem Versorgungsamt zu stellen.
Das Gewaltschutzgesetz schützt Sie, wenn Sie Opfer von Gewalttaten und Nachstellung (Stalking) geworden sind. Durch gerichtliche Anordnung kann dem Täter ein Kontakt-, Näherungs- oder Aufenthaltsverbot erteilt werden. Die verschiedenen Anordnungen sollen das Opfer vor weiterer Gewalt schützen.
Psychosoziale Prozessbegleitung
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Damit soll vor allem Ihre individuelle Belastung als Opfer reduziert werden. Prozessbegleitung ist eine nicht-rechtliche Begleitung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Rechtlicher Beistand
Sie dürfen sich als Opfer einer Straftat während des Verfahrens (bei der Anzeigeerstattung, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung) juristisch durch einen Anwalt oder emotional durch eine Person ihres Vertrauens unterstützen lassen.
Die Kosten für das Gerichtsverfahren (z.B. für den Rechtsanwalt) muss in der Regel der Beschuldigte tragen, wenn er verurteilt wird und wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Anderenfalls müssen Sie als Opfer die Kosten selbst tragen. Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann aber ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In bestimmten Fällen muss das Gericht unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen.
Es gibt weiterhin die Möglichkeit einer außergerichtlichen Konfliktlösung. Es handelt sich hierbei um den Täter-Opfer-Ausgleich. Hier können Vereinbarungen in Bezug auf Schadenswiedergutmachungen getroffen werden. Der Täter-Opfer-Ausgleich basiert auf der Freiwilligkeit des Opfers.
Recht auf Schadensersatz und Entschädigung
Als Opfer einer Straftat können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld bereits innerhalb des Strafverfahrens geltend machen, dem sogenannten Adhäsionsverfahren. Jegliche Schadenswiedergutmachungen sind beim Gericht zu beantragen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgeschrieben, dass dem Opfer der durch die Tat verursachte Schaden zu ersetzen ist.