Herzlich Willkommen bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Sachsen-Anhalt
Die Zentrale Bußgeldstelle in Sachsen-Anhalt wurde bereits 1992 gegründet.
Heute ist die Zentrale Bußgeldstelle Teil der Polizeiinspektion Zentrale Dienste des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Aufgabe der Zentralen Bußgeldstelle ist die Ahndung verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten für das Land Sachsen-Anhalt.
Hierzu gehören unter anderem:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Verkehrsunfälle
- Alkohol- und Drogenfahrten
- Lenk- und Ruhezeitverstöße
- Verstöße bei der Gefahrgutbeförderung
- Vermögensabschöpfung und Abstandsverstöße.
Das Ziel ist die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Anhörungsbogen
Mit dem Anhörungsbogen wird dem Verkehrsteilnehmer bekannt gegeben, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird. Ihre Äußerungen können schriftlich oder per Online-Anhörung übermittelt werden.
Bankverbindung
Die aktuelle Bankverbindung lautet:
Empfänger: LHK Sachsen-Anhalt
IBAN: DE29 8100 0000 0081 0015 50
BIC: MARKDEF1810
Bitte geben Sie im Verwendungszweck Ihr Aktenzeichen an.
Bußgeldbescheid
Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet wird. Im Bußgeldbescheid wird immer eine Geldbuße und ggf. ein Fahrverbot festgesetzt.
Verstöße, für deren Ahndung eine Geldbuße ab 60 € vorgesehen ist, können nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden.
Neben der Geldbuße fallen Verfahrenskosten an, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Einspruch
Einspruch ist der befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides. Das Zustelldatum ist auf dem Briefumschlag festgehalten.
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Einsprüche können nicht wirksam per einfacher E-Mail eingelegt werden.
Wird nicht rechtzeitig oder formgerecht Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden.
Nach einem wirksam eingelegten Einspruch überprüft die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung und gibt den Vorgang, wenn sie die Entscheidung nicht ändert, über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab.
Einspruchsrücknahme
Ein Einspruch kann auch wieder zurückgenommen werden, indem eine entsprechende Erklärung bei der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht, bei welchem das Bußgeldverfahren anhängig ist, abgegeben wird.
Mit der Einspruchsrücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Fahrverbot
Ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten wird bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen festgesetzt. Vom Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbotes bis zum Ablauf der Fahrverbotsfrist ist es dem Betroffenen verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Die Verbotsfrist beginnt mit dem Eingang des Führerscheins bei der Verwaltungsbehörde. Der Führerschein wird von der Verwaltungsbehörde verwahrt, die das Fahrverbot verhängt hat.
Tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes ein und der Führerschein gelangt verspätet in die amtliche Verwahrung, so verlängert sich das Fahrverbot um die Zeit der Verzögerung.
Das Fahrverbot kann nur zusammenhängend abgegolten werden, eine Aufteilung in mehrere Abschnitte ist nicht möglich.
Mahnung und Vollstreckung
Zwei Wochen nach Rechtskraft wird der im Bußgeldbescheid festgesetzte Betrag fällig. Wer nicht binnen eines Monats zahlt, wird kostenpflichtig gemahnt. Die Vollstreckung obliegt der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt (LHK Sachsen-Anhalt).
Online-Anhörung
Im Rahmen der Online-Anhörung haben Betroffene oder Zeugen in Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren die Möglichkeit, sich über einen auf den jeweiligen Schreiben aufgedruckten Zugangscode bei der Online-Anhörung anzumelden.
Hier können beispielsweise auch Beweisfotos aufgerufen werden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zum Vorwurf zu äußern und ggf. Anlagen beizufügen. Der erfolgreiche Versand wird Ihnen unmittelbar bestätigt und die Antwort direkt dem Verfahren zugeordnet.
Die Nutzung der Online-Anhörung ist freiwillig. Äußerungen können auch weiterhin auf dem Postweg übersandt werden.
Link zur Online-Anhörung: http://www.polizei.sachsen-anhalt.de/zbs
Verwarnungsgeld
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann dem Betroffenen angeboten werden, die Ahndung dadurch zu erledigen, dass er mit einer Verwarnung einverstanden ist und ein Verwarnungsgeld bis 55 € binnen einer Woche zahlt.
Wer das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig bezahlt, muss dann mit einem kostenpflichtigen Bußgeldbescheid rechnen.
Zahlungserleichterungen
Sofern es einem Betroffenen schwerfällt, den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag in einer Summe zu zahlen, kann die Verwaltungsbehörde auf Antrag Zahlungserleichterung gewähren. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse müssen glaubhaft gemacht werden.
Dies ist bei Verwarnungsgeldern (Geldbuße unter 60 €) nicht möglich.
Zeugenfragebogen
Wenn eine Person für einen festgestellten Verstoß nicht als Verantwortlicher in Betracht kommt, befragt ihn die Verwaltungsbehörde als Zeugen. Der Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das Zeugnisverweigerungsrecht steht nur den im Zeugenfragebogen benannten nahen Angehörigen zu.
Zustellung
Bußgeldbescheide, Kostenbescheide und Verwerfungsbescheide werden im Inland durch die Post mit Zustellungsauftrag zugestellt. Trifft der Zusteller keine empfangsberechtigte Person an, kann er die Sendung u. a. auch in den Briefkasten einwerfen.
Bescheide ins Ausland werden durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Mit der Zustellung beginnt die Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen zu laufen.
Gern stehen wir telefonisch oder persönlich zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
Persönliche Sprechzeit:
Mo & Fr | 09:00 - 12:00 |
Di | 13:00 - 15:00 |
Telefonische Erreichbarkeit:
Di | 09:00 - 12:00 |
Mi & Do | 13:00 - 15:30 |
Polizeiinspektion Zentrale Dienste
Sachsen-Anhalt
Dezernat 44 - Zentrale Bußgeldstelle
Halberstädter Straße 69
39112 Magdeburg