Was ist passiert?
Personen gelten als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben, ihr Aufenthalt unbekannt ist und für sie eine Gefahr für Leib und Leben angenommen werden kann, z.B. als Opfer einer Straftat, bei einem Unglücksfall, bei Hilflosigkeit oder Selbsttötungsabsicht.
Kinder und Jugendliche gelten in jedem Fall als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthalt unbekannt ist. Bei ihnen muss immer eine Gefahr für Leib und Leben angenommen werden.
Im Zweifelsfall sollten Sie darüber die Polizei informieren!
Was müssen Sie tun?
Wenn die oben genannten Umstände insbesondere bei einem Kind, einem Jugendlichen oder einer sonst gefährdeten Person vorliegen, sollten Sie umgehend die Polizei über die Notrufnummer 110 verständigen.
Ebenso wichtig ist, dass Sie der Polizei unverzüglich mitteilen, wenn sich die vermisste Person meldet oder wieder zurückkehrt ist.
Was tut die Polizei?
Die Polizei nimmt die Vermisstenanzeige entgegen (dafür benötigt Sie die letzten möglichen Aufenthaltsorte, ein aktuelles Foto der vermissten Person, die zuletzt getragene Kleidung, Kontaktdaten etc.).
Danach wird zum Beispiel geprüft, ob die vermisste Person in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Vom Ort des letzten bekannten Aufenthaltes werden entsprechende Suchmaßnahmen eingeleitet. Sollten diese Maßnahmen keinen Erfolg haben, wird die Person bundesweit zur Personenfahndung ausgeschrieben. Sollte die Suche über die Medien ausgedehnt werden, wird man Sie vor Veröffentlichung um Ihr Einverständnis bitten.