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Alkohol am Steuer

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr 

Gemäß § 24a (1) bzw. (2) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Einfluss bestimmter Mengen (s. nachfolgende Hinweise) Alkohol und/ oder berauschender Mittel führt.

Weiterhin handelt im Sinne des § 24 c des StVG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2 a StVG (2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an) und/ oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht.

Grenzwert Alkohol

Die Grenzwerte für die Ordnungswidrigkeit liegen hier bei 0,5 bis 1,09 Promille im Vollblut. Bei strafverdachtslosen Umständen (z. B. Alkoholgeruch im Atem bei entsprechenden Kontrollen durch die Polizei) reicht meist auch eine Atemalkoholmessung mit einem geeichten Messgerät.

Der Grenzwert liegt bei 0,25 bis ca. 0,54 mg/ l Atemvolumen (Atemalkoholmessungen sind zum Nachweis einer Straftat, also ab 1,1 Promille, nicht geeignet).

Eine Ordnungswidrigkeit für Fahranfänger nach § 24 c StVG ist bereits gegeben, wenn der jeweilige Messwert (Promille oder mg/l) über 0,0 ergibt!

Höhe der Geldbußen, Nebenfolgen, Verjährung

·         Bei Verstößen gegen § 24 a StVG (Alkohol):

o    500,00 €, 1 Monat Fahrverbot, 4 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) Flensburg.

·         Ist bereits eine Voreintragung im FAER nach § 24 a StVG, § 316 oder 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches (StGB) – vergleichbare Straftaten – vorhanden:

o    1000,00 €, 3 Monate Fahrverbot, 4 Punkte im FAER.

·         Sind bereits mehrere Voreintragungen im FAER nach § 24 a StVG, § 316 oder 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches (StGB) – vergleichbare Straftaten- vorhanden:

o    1500,00 €, 3 Monate Fahrverbot, 4 Punkte im FAER.

·         Bei Verstößen gegen § 24 c StVG (Fahranfänger):

o    250,00 €, 2 Punkte im FAER.

Da ein Verstoß gemäß § 24 a StVG mit bis zu 3000,00 € geahndet werden kann (z. B. bei Vorsatz, entsprechenden Voreintragungen im FAER oder auch schwerwiegenden Verstößen), beträgt die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) hier ein Jahr!

Kosten im Verfahren

Bis auf spezielle Ausnahmen fallen regelmäßig folgende Kosten an:

Transportkosten
(Transport zur und bei der Blutentnahme/ Atemalkoholkontrolle)

44,20 €

Kosten für Blutentnahme
(Kosten abweichend bei Abnahme in Krankenhäusern)

25,94 €

Kosten für Gutachten Alkohol

58,29 €

Kosten für Gutachten Drogen
(bei einem zu untersuchendem Mittel),
Abweichungen nur bei Schreibgebühren in Cent-Höhe

ca. 214 €

Kosten für Gutachten Drogen
(bei zwei zu untersuchenden Mitteln),
Abweichungen nur bei Schreibgebühren in Cent-Höhe

ca. 375 €

Bei negativen Gutachten werden die Kosten selbstverständlich nicht dem Betroffenen auferlegt!

Generelle Kosten für den Bußgeldbescheid nach §§ 105 und 107 des OWiG: 5 % der Höhe der Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 € – hier also 25,00 € bzw. 50,00 € bzw. 75,00 €!

Für die Zustellung des Bußgeldbescheides werden zudem pauschal 3,50 € erhoben.

Allgemeines

·         Generell finden nicht beweissichere Vortests (z. B. Atemalkoholkontrolle, Verhaltenstests, Augenprüfungen, Urinuntersuchung etc.) am Kontroll-/ Tatort statt.

·         Die Blutentnahme, wie auch die beweissichere Atemalkoholmessung finden jeweils auf der örtlichen Polizeidirektion statt.

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