Waffen- und Messerverbotszone in der LH Magdeburg
Die Verordnung zur Einrichtung der Waffen- und Messerverbotszone (WuMVZ MD) sowie die Anlage zum Geltungsbereich kann hier eingesehen bzw. heruntergeladen werden:
Verordnung über die Einrichtung einer Waffen- und Messerverbotszone
Amtsblatt 04/2025 des Landesverwaltungsamtes vom 15.04.2025 auf Seite 61
Aufgrund des § 42 Absatz 5 Sätze 1 und 4 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 5), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Waffengesetz vom 14. April 2020 (GVBl. LSA S. 189), zuletzt geändert am 21. November 2024 (GVBl. LSA S. 333), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen vom 29. April 2020 (GVBl. LSA S. 218), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024, wird verordnet:
Wo gilt das Waffenverbot?
Die Verordnung gilt für den räumlichen Bereich um den Hauptbahnhof in der Landeshauptstadt Magdeburg und umfasst das nachstehend beschriebene und in der Anlage mit der kartografischen Darstellung der Waffen- und Messerverbotszone zu dieser Verordnung gekennzeichnete Gebiet:
Willy-Brandt-Platz, Kölner Platz und den Konrad-Adenauer-Platz ohne den Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) in folgenden Grenzen:
- im Norden: nördlicher Gehweg Ernst-Reuter-Allee, beginnend auf Höhe westlich der Bahngleise bis zur östlichen Ecke Einmündung Willy-Brandt-Platz,
- im Osten: Ernst-Reuter-Allee, östliche Ecke Einmündung Willy-Brandt-Platz in südlicher Richtung verlaufend, entlang der Westfassade des City Carrés über Am Alten Theater bis zur Bahnhofstraße auf Höhe Nordseite des Intercity Hotels Magdeburg (Bahnhofstraße 69; Adresse wie Hauptbahnhof),
- im Süden: City Carré auf Höhe Nordseite des Intercity Hotels Magdeburg in Richtung Westen bis zur nordwestlichen Ecke des Intercity Hotels Magdeburg, weiter in nördlicher Richtung bis zur Südfassade des Hauptbahnhofs Magdeburg, weiter in östliche Richtung bis zur südöstlichen Ecke des Hauptbahnhofs Magdeburg, weiter in nördliche Richtung entlang der Ostfassade des Hauptbahnhofs Magdeburg bis zur nordöstlichen Ecke, weiter in westliche Richtung entlang der Nordfassade bis zur nordwestlichen Ecke, weiter in nördliche Richtung bis Ernst-Reuter-Allee, dieser in westliche Richtung folgend über den hier eingeschlossenen Kölner Platz bis zur westlichen Ecke des letzten Gleis 9, weiter in südliche Richtung entlang des westlichen Gleises bis südöstliche Ecke Konrad-Adenauer-Platz
- im Westen: beginnend an der südöstlichen Ecke Konrad-Adenauer-Platz in westliche Richtung bis zur Maybachsstraße, weiter entlang des östlichen Fußwegs der Maybachstraße und ohne den gesamten ZOB weiter nordwärts bis zum nördlichen Gehweg der Ernst-Reuter-Allee.
Ausgenommen von dem räumlichen Geltungsbereich dieser Waffen- und Messerverbotszone ist der Bereich der seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäude und Haltepunkte, also der Bereich außerhalb der Zuständigkeit der Landespolizei.
Beschilderung der Waffen- und Messerverbotszone
Mit diesem gelben Schild wird auf die Waffen- und Messerverbotszone hingewiesen.
Was ist verboten?
Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Führen von
- Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG und
- Messern
verboten.
Womit muss bei Verstößen gerechnet werden?
Wer den Verboten nach § 2 fahrlässig oder vorsätzlich zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nr. 23 WaffG.